BO § 177

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

5. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in der betriebslosen Zeit

§ 177 [1]

1Amtliche Messuhren (§§ 101 bis 107) sind nach der von der Bundesmonopolverwaltung herausgegebenen Anweisung (§ 102 Abs. 1) außer Betrieb zu setzen, wenn sie für länger als einen Monat außer Betrieb treten sollen. 2Die hierbei abgenommenen Verschlüsse sind wieder anzulegen.

Fundstelle(n):
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YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 177 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. 15. 12. 2010.