BO § 176

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

5. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in der betriebslosen Zeit

§ 176

1Solange eine Verschlussbrennerei ruht, ist der nach den §§ 71 bis 110 erforderliche Zustand aufrechtzuerhalten. 2Der Aufsichtsoberbeamte kann auf schriftlichen Antrag in besonderen Fällen vorübergehend Ausnahmen zulassen; doch ist die Freigabe von amtlichen Messuhren nicht zulässig. 3Einzelne Teile der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage dürfen nur freigegeben werden, wenn hierdurch kein Zutritt zu dem in der Anlage vorhandenen Branntwein geschaffen wird.

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YAAAC-85660