BO § 169

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen

B. Abfindungsbrennereien

4. Abfindungsanmeldung

§ 169

(1) 1Die Herstellung von Branntwein aus verschiedenen Rohstoffen kann in einer Abfindungsanmeldung für beliebige Zeitabschnitte eines Kalendermonats angemeldet werden. 2Die Reinigung des Rohbranntweins (Lutter) ist in der Abfindungsanmeldung für den Herstellungsmonat anzumelden, wenn sie im selben oder folgenden Kalendermonat durchgeführt wird. 3Werden mehlige Rohstoffe am Ende eines Kalendermonats lediglich gemaischt, so ist der Betrieb in der Abfindungsanmeldung für den folgenden Kalendermonat anzumelden.

(2) 1Die Rohstoffe sind nach Gattung und Menge anzumelden. 2Sollen Gemische verschiedener Rohstoffgattungen verarbeitet werden, so sind die einzelnen Mischungsbestandteile der Gattung nach anzumelden. 3Bei der Angabe der Gattungsbezeichnungen dürfen Abkürzungen nicht verwendet werden.

(3) 1Soll Rohbranntwein oder Vor- und Nachlauf mit Maische oder Material abgetrieben werden, so sind die einzelnen Abtriebe anzumelden. 2Das Gleiche gilt, wenn Vor- und Nachlauf mit einem Feinbrand abgetrieben werden sollen. 3Ist der Rohbranntwein oder der Vor- und Nachlauf in einer Zeit gewonnen worden, für die die Abfindungsanmeldung nicht gilt, so ist unter Angabe des Alkoholgehaltes auch die Branntweinmenge anzumelden, die den einzelnen Abtrieben zugesetzt werden soll. 4Der Zusatz darf nur in der Brennblase erfolgen.

(4) 1Im Falle der Materialüberwachung ist der gesamte Inhalt eines Vorratsgefäßes zum ununterbrochenen Abtrieb anzumelden. 2Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, kann Ausnahmen zulassen.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Anmeldepflicht nach Absatz 2, 3 Satz 1 bis 3 oder Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen Absatz 3 Satz 4 den Zusatz von Branntwein nicht in der Brennblase vornimmt.

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YAAAC-85660