BO § 165

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen

B. Abfindungsbrennereien

3. Betriebsführung

c) Brennfrist; Roh- und Feinbrennen

§ 165

1Die Roh- und Feinbrenngeräte sind mit Vorrichtungen zu versehen, die eine Prüfung des Inhalts gestatten (z. B. Ablasshähne). 2Für bestehende Brennereien kann das Hauptzollamt die Weiterbenutzung der Brenngeräte zulassen, die eine solche Vorrichtung nicht besitzen.

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YAAAC-85660