BO § 164

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen

B. Abfindungsbrennereien

3. Betriebsführung

c) Brennfrist; Roh- und Feinbrennen

§ 164

(1) 1Die an einem Tag bereitete Maische muss auch an einem Tag abgebrannt werden. 2Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.

(2) 1In Brennereien, die mehlige Stoffe verarbeiten und eine Betriebserklärung abgegeben haben (§ 155), dürfen die Brenngeräte nach Beendigung des Tagesbetriebes bis zum Beginn des nächsten Betriebes mit Lutter, Lutterrückständen, Schlempe oder teilweise abgetriebener Maische befüllt bleiben, auch darf die Schlempe in der Blase erwärmt werden. 2In allen Brennereien dürfen an den Maischtagen die Brenngeräte zum Kochen von Wasser, zum Dämpfen von Kartoffeln und zum Kochen von anderen mehligen, für die Maischebereitung bestimmten Stoffen verwendet werden. 3Bei Brennblasen mit abnehmbarem Helm oder Schlussstück sind diese Geräteteile während der bezeichneten Benutzung zu entfernen.

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YAAAC-85660