BO § 163

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen

B. Abfindungsbrennereien

3. Betriebsführung

c) Brennfrist; Roh- und Feinbrennen

§ 163

(1) 1Wegen der Brennfrist gilt die Bestimmung in § 142 Satz 1. 2Innerhalb der Brennfrist dürfen die Roh- und Feinbrenngeräte nur an den Tagen und zu den Stunden benutzt werden, die in der Brenngenehmigung angegeben sind. 3Das Hauptzollamt kann die Brennfrist verlängern, für das Abbrennen von Material auch eine unbeschränkte Brennfrist (einen ununterbrochenen Tag- und Nachtbetrieb) zulassen; es kann diese Befugnis auf die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, übertragen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 Satz 1 außerhalb der Brennfrist brennt oder entgegen Absatz 1 Satz 2 Roh- oder Feinbrenngeräte außerhalb der in der Brenngenehmigung vorgeschriebenen Betriebszeit benutzt.

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YAAAC-85660