BO § 145

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen

A. Verschlussbrennereien

5. Brennvorrichtungen zur Untersuchung von Proben

§ 145

Zur Untersuchung von Proben können Brennvorrichtungen ohne amtlichen Verschluss unter folgenden Bedingungen benutzt werden:

  1. 1Der Raumgehalt des Kochkolbens muss so bemessen sein, dass darin auf einmal höchstens ein halbes Liter der zu untersuchenden Flüssigkeit entgeistet werden kann. 2Im Falle des Bedürfnisses kann das Hauptzollamt Brennvorrichtungen zulassen, in denen auf einmal bis zu einem Liter Flüssigkeit entgeistet werden kann.

  2. Enthält das Abtriebserzeugnis Weingeist, so ist es zu vernichten oder der Flüssigkeit, der die Probe entnommen war, wieder zuzusetzen.

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YAAAC-85660