BO § 141

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen

A. Verschlussbrennereien

4. Betriebsführung

a) Bereitung, Aufbewahrung und Behandlung der Maische

§ 141

(1) 1An Gärbottichen (Gärkesseln) dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die zum Aufkochen des Inhalts verwendet werden können. 2Es ist jedoch zulässig, dass der Gärbottich (Gärkessel) mit einer Dampfleitung verbunden ist, wenn das Dampfrohr in die Wandung des Gärbottichs (Gärkessels) oben einmündet, nicht in den Gärbottich (Gärkessel) hineinragt und über der Mündung des Dampfrohres im Innern des Gärbottichs (Gärkessels) eine Vorrichtung (Metallsieb oder dergleichen) angebracht ist, welche den Anschluss eines Rohres oder Schlauches verhindert. 3Das Hauptzollamt kann bei vorhandenen Gärbottichen (Gärkesseln) und bei der Anwendung besonderer Verfahren Ausnahmen zulassen.

(2) Geschlossene Gärbottiche (Gärkessel), die neu aufgestellt werden, müssen mit einem Schauglas und Thermometer ausgestattet sein und die Entnahme von Maischeproben zulassen.

(3) Werden Gärbottiche (Gärkessel) verwendet, die mit Kohlensäurewäsche versehen sind, so muss das weingeisthaltige Waschwasser zusammen mit der Maische des Gärbottichs (Gärkessels) abgebrannt werden.

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YAAAC-85660