BO § 140

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen

A. Verschlussbrennereien

4. Betriebsführung

a) Bereitung, Aufbewahrung und Behandlung der Maische

§ 140

1Die Maische darf nur in den angemeldeten Geräten oder Gefäßen (§ 50 Nr. 1) bereitet und vergoren werden. 2Die Behandlung der Maische während der Gärung unterliegt keinen Beschränkungen.

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YAAAC-85660