BO § 128

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

3. Abschnitt: Abfindung der Brennereien

8. Ausbeutesätze

c) Besondere Ausbeutesätze

§ 128

(1) Die Ausbeute ist durch Probebrennen zu ermitteln.

(2) Das Hauptzollamt kann auch anordnen, dass die Ausbeute bei mehligen Stoffen durch den Abtrieb von Maischeproben und bei nichtmehligen Stoffen, soweit sie sich hierzu eignen, durch den Abtrieb von Stoffproben ermittelt wird.

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YAAAC-85660