BO § 126

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

3. Abschnitt: Abfindung der Brennereien

8. Ausbeutesätze

c) Besondere Ausbeutesätze

§ 126

1Der festgesetzte Ausbeutesatz ist dem Brennereibesitzer mitzuteilen. 2In den Fällen des § 125 Abs. 3 kann die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 3Vom Zeitpunkt der Mitteilung oder der öffentlichen Bekanntmachung ab ist der festgesetzte Ausbeutesatz der Berechnung der abgabenpflichtigen Weingeistmenge zugrunde zu legen. 4Im Falle des § 170a Abs. 4 Satz 1 ist der festgesetzte Ausbeutesatz auch bei Steuer- oder Ablieferungsbescheiden anzuwenden, für die in der Brenngenehmigung die Berechnung der abgabenpflichtigen Weingeistmenge vorbehalten ist.

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YAAAC-85660