BO § 120

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

3. Abschnitt: Abfindung der Brennereien

8. Ausbeutesätze

a) Allgemeines

§ 120

(1) Als zutreffender Ausbeutesatz (§ 114) gilt der regelmäßige Ausbeutesatz (§§ 121, 122) oder der besonders festgesetzte Ausbeutesatz (§ 124).

(2) 1Der Ausbeutesatz ist die Alkoholmenge, die bei mehligen Stoffen aus 100 Kilogramm und bei nichtmehligen Stoffen aus einem Hektoliter der Stoffe gewonnen wird. 2Er ist nach Litern und zehntel Litern festzusetzen; dabei sind Bruchteile eines zehntel Liters, wenn sie ein halbes Zehntel oder mehr betragen, für ein volles zehntel Liter zu rechnen, geringere Bruchteile aber wegzulassen.

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