BO § 119

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

3. Abschnitt: Abfindung der Brennereien

7. Grenzzahl der Obstabfindungsbrennereien

§ 119 [1]

(1) Das Hauptzollamt Stuttgart führt für jeden Oberfinanzbezirk in den bis zum geltenden Bezirksgrenzen über die Grenzzahl und über die Zahl der vorhandenen Obstbrennereien, die zur Abfindung zugelassen sind, eine Nachweisung.

(2) 1Das Hauptzollamt fordert vor der Zulassung einer Obstbrennerei zur Abfindung bei dem Hauptzollamt Stuttgart eine Bescheinigung an, dass durch die Zulassung dieser Brennerei die Grenzzahl nicht überschritten wird. 2Das Hauptzollamt meldet dem Hauptzollamt Stuttgart jede Veränderung im Bestand der zur Abfindung zugelassenen Obstbrennereien, die eine Eintragung in der Grenzzahlnachweisung erforderlich macht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 119 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 450) mit Wirkung v. 1. 4. 2008.