BO § 118

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

3. Abschnitt: Abfindung der Brennereien

6. Abfindung bei Verschlussbrennereien

§ 118

Das Hauptzollamt kann eine verschlusssicher einzurichtende Brennerei vorübergehend zur Abfindung auf die Mindestmenge zulassen, wenn ohne Verschulden des Brennereibesitzers die Vorrichtungen, die zur amtlichen Erfassung des Branntweins erforderlich sind, nicht rechtzeitig aufgestellt werden können und ein Aufschub des Brennereibetriebs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre.

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YAAAC-85660