BO § 117a

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

3. Abschnitt: Abfindung der Brennereien

5. Versagung und Entziehung der Abfindung

§ 117a [1]

1Das Hauptzollamt kann Brennereien, Brennereibesitzern und Stoffbesitzern die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, auf Zeit oder auf Dauer versagen oder entziehen, wenn das Steueraufkommen gefährdet ist oder wenn gegen die Vertrauenswürdigkeit des Brennereibesitzers oder des Stoffbesitzers Bedenken bestehen. 2Es kann Brennereibesitzern und Stoffbesitzern die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, auf Zeit oder auf Dauer entziehen, wenn diese zu gewerblichen Zwecken Abfindungsbranntwein in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbringen oder verbringen lassen.

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YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 117a i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1408) mit Wirkung v. 1. 10. 2000.