BO § 116

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

3. Abschnitt: Abfindung der Brennereien

2. Zulässigkeit der Abfindung

§ 116

(1) 1Obstbrennereien, die betriebsfähig, aber nicht verschlusssicher eingerichtet sind, werden auf Antrag innerhalb der Grenzzahl (§ 119) mit einer Erzeugungsgrenze von fünfzig Liter Weingeist im Betriebsjahr zur Abfindung zugelassen. 2Über den Antrag entscheidet das Hauptzollamt.

(2) 1Die Zulassung zur Abfindung ist ausgeschlossen, wenn zu der Brennereieinrichtung ein Dauerbrenngerät, ein Brenngerät mit Dampfeinleitung, eine Brennblase mit mehr als einhundertfünfzig Liter Raumgehalt oder mehrere Brenngeräte, vor allem ein besonderes Feinbrenngerät, gehören. 2Die Dampfeinleitung aus dem Wasserbad des Brenngerätes in den Auslaufstutzen der Brennblase ist zulässig.

(3) In Obstbrennereien, die zur Abfindung zugelassen sind, dürfen nur Obststoffe verarbeitet werden, die der Brennereibesitzer selbst gewonnen hat.

(4) 1Brennereien aller Klassen, die mit der Erzeugungsgrenze von drei Hektoliter Weingeist zur Abfindung zugelassen sind, behalten diese Abfindung. 2Sie dürfen andere als selbst gewonnene Stoffe verarbeiten.

(5) 1Abgefundene Obstbrennereien können auf Antrag in besonderen Fällen innerhalb des Oberfinanzbezirks auf ein anderes Grundstück übertragen werden. 2Über den Antrag entscheidet der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle.

(6) 1Das Hauptzollamt kann landwirtschaftliche Verschlussbrennereien für den Zwischenbetrieb (§ 5) bis zu einer Erzeugungsmenge von fünfzig Liter Weingeist im Betriebsjahr zur Abfindung zulassen, wenn zur Erfassung des aus Obststoffen unter Verschluss hergestellten Branntweins besondere Sammelgefäße oder Hauptmessuhren aufgestellt werden müssten. 2Die unter Abfindung hergestellten Weingeistmengen werden auf das Brennrecht oder auf die als innerhalb des Brennrechts hergestellt geltende Weingeistmenge und auf eine etwa erklärte Erzeugungshöchstmenge angerechnet.

(7) Das Hauptzollamt kann Besitzern von Verschlussbrennereien auf Antrag genehmigen, dass Stoffbesitzer in der Brennerei unter eigener Anmeldung des Betriebs unter Abfindung brennen.

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YAAAC-85660