BO § 107

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien

5. Messuhren

a) Amtliche Messuhren

2. Nebenmessuhren

§ 107

(1) Nebenmessuhren sind die besonderen amtlichen Messuhren, die nach § 72 Abs. 2 auf Anordnung des Hauptzollamts zur besseren Überwachung der Brennereien verwendet werden können.

(2) Die Anzeigen der Nebenmessuhren sind mit den abgenommenen Weingeistmengen zu vergleichen.

(3) Im Einverständnis mit dem Bundesmonopolamt können in besonderen Fällen Hauptmessuhren zugleich als Nebenmessuhren benutzt werden.

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YAAAC-85660