BO § 103

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien

5. Messuhren

a) Amtliche Messuhren

§ 103 [1]

(1) 1Es dürfen nur Messuhren verwendet werden, die vor ihrer Aufstellung vom Bundesmonopolamt geprüft worden sind. 2Die Prüfung findet im Allgemeinen vor der Versendung an die Brennerei statt. 3Über die Prüfung wird ein Beglaubigungsschein doppelt ausgefertigt. 4Die eine Ausfertigung ist zum Belegheft für die Brennerei bei der Zollstelle, die andere zum Belegheft in der Brennerei zu bringen.

(2) Das Bundesmonopolamt bestimmt, welche Teile der Messuhren im Einzelnen zu prüfen und zu beglaubigen sind.

(3) 1Werden beglaubigte Teile ausgebessert oder aufgearbeitet, so sind sie vor dem Einfügen in die Messuhr erneut zu prüfen und zu beglaubigen. 2Dasselbe gilt für Teile, die als Ersatz für beglaubigte Teile bestimmt sind.

(4) 1Messuhren, die in einer anderen Brennerei aufgestellt werden sollen oder infolge Verschlussverletzung Unbefugten zugänglich waren, sind vor ihrer weiteren Verwendung erneut zu prüfen. 2Dasselbe gilt für Messuhren, die außerhalb einer Brennerei aufbewahrt wurden, bevor sie wieder in einer Brennerei aufgestellt werden sollen. 3Das Bundesmonopolamt, dem in solchen Fällen rechtzeitig Kenntnis zu geben ist, kann verlangen, dass die Messuhr vor ihrer weiteren Verwendung an die Herstellerfirma gesandt wird, und bei ihr die Prüfung vornehmen. 4Es kann auch, wenn die amtlichen Verschlüsse unverletzt waren, zulassen, dass solche Messuhren vor erneuter Prüfung in Betrieb genommen werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 103 Abs. 1, 2 und 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. 15. 12. 2010.