BO § 102

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien

5. Messuhren

a) Amtliche Messuhren

§ 102

(1) 1Das Bundesmonopolamt gibt eine Anweisung darüber heraus, welche Arten von Messuhren überhaupt zur Vermessung von Branntwein in den Brennereien zugelassen sind (Messuhrordnung). 2In der Anweisung werden die zugelassenen Messuhren in ihren einzelnen Teilen und Einrichtungen beschrieben und Anordnungen über ihre Versendung, Aufstellung, Behandlung und Prüfung getroffen.

(2) 1Das Bundesmonopolamt bestimmt im einzelnen Falle nach den Angaben des Brennereibesitzers und des Hauptzollamts über die Betriebsverhältnisse der Brennerei und nach eigenen Erfahrungen, welche Art von Messuhr zu verwenden ist und welche besonderen Einrichtungen nach der Eigenart des Betriebes etwa anzubringen sind. 2Dasselbe hat zu geschehen, wenn die Betriebsverhältnisse einer Brennerei, nach denen eine Messuhr bestimmt wurde, sich ändern.

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YAAAC-85660