BO § 100

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien

4. Anforderungen, die an einzelne Geräte, Gefäße und Rohre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung oder Verschließung noch besonders zu stellen sind, und Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen

r) Übersteigrohre

§ 100

1Wenn Vorrichtungen geeignet sind, den Lauf des Branntweins zu hemmen oder sogar zu unterbinden (z. B. Filter, Privatmessuhren, Absperrvorrichtungen), so sind Übersteigrohre anzubringen, durch die bei einer Stauung der Branntwein unter Umgehung des Hindernisses weitergeleitet wird. 2Übersteigrohre dürfen nicht höher geführt werden als der niedrigste der oberen Ränder der Luftrohre, die mit ihnen verbunden sind. 3In besonderen Fällen kann das Übersteigrohr in ein Überlaufgefäß (§ 99) geführt werden.

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