Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2 HGrStG Abweichende Regelungen vom Grundsteuergesetz, Anwendung des Bewertungsgesetzes, der Abgabenordnung und des Finanzverwaltungsgesetzes
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 2 Abs. 1 HGrStG nennt die Vorschriften des Grundsteuergesetzes, die durch landesrechtliche Regelungen des HGrStG ersetzt werden (siehe → Rz. 36 und ergänzend Anlage zu § 2 HGrStG). Die Vorschrift wirkt nur deklaratorisch. Die konstitutiv wirkende Abweichung vom Bundesrecht erfolgt durch die jeweilige landesrechtliche Einzelnorm. Die Norm hilft allerdings bei der Auslegung der einzelnen Normen, inwieweit diese Bundesnormen verdrängen.
2§ 2 Abs. 2 Satz 1 HGrStG erklärt die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2–16 BewG) für anwendbar, (nur) soweit sie für die Anwendung des HGrStG erforderlich sind. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 HGrStG, wonach bei der Anwendung von § 2 BewG mehrere Wirtschaftsgüter als eine wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht kommen, als sie im Gebiet derselben Gemeinde nach § 15 der Hessischen Gemeindeordnung belegen sind, soll bewirken (siehe aber → Rz. 43 f.), dass die Vorschriften zur Zerlegung des Grundsteuermessbetrags (§§ 22–24 GrStG) bei in Hessen belegenem Grundvermögen zukünftig gegenstandslos sind.
3Nach § 2 Abs. 3 HGrStG sind die besonderen Bewertungsvorschriften Bewertungsgesetzes entsprechend anwe...