Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 13 HGrStG Hebesatz für baureife Grundstücke (ersetzt den § 25 Abs. 5 des Grundsteuergesetzes)
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Mit § 13 HGrStG, der die bundesgesetzliche Regelung des § 25 Abs. 5 GrStG ersetzt, wird die sog. Grundsteuer C für baureife Grundstücke in Anlehnung an die Vorschriften des Bundes mit größerem Entscheidungsspielraum für die Kommunen in Hessen landesgesetzlich geregelt.
2–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Die Vorschrift wurde im Jahr 2021 mit dem Stammgesetz in das HGrStG aufgenommen.
7Die Einführung der sog. Grundsteuer C war im politischen Gesetzgebungsverfahren nicht unumstritten. Im Rahmen der Anhörung zum Entwurf des HGrStG haben sich mehrere Verbände gegen deren Einführung ausgesprochen. Wie die frühere Grundsteuer C der 1960er-Jahre würde sie ihre Lenkungswirkung verfehlen, Unternehmen bestrafen, die Flächen für Investitionen bereithielten, finanzschwache Eigentümer stärker treffen, Bodenspekulationen eher befeuern als bekämpfen und das Konfliktpotenzial erhöhen. Insbesondere die hessische FDP lehnte die Einführung der Grundsteuer C ab. Der von ihr vorgelegte Gesetzentwurf zur Einführung eines Flächenmodells sah die Möglichkeit der Erhebung eines erhöhten Hebesat...