Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Art. 8 BayGrStG Erweiterter Erlass
A. Allgemeine Erläuterungen zu Art. 8 BayGrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Art. 8 BayGrStG regelt landespezifisch den Erlass der Grundsteuer in besonderen Fällen, bei denen durch die Grundsteuerreform eine unangemessen hohe Steuerbelastung eintritt, und gibt Beispiele für das Vorliegen der Voraussetzungen.
2Die Vorschrift zum erweiterten Erlass der Grundsteuer begründet bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Gesetzeswortlaut einen Ermessensspielraum für die Gemeinden und kann den Steuerpflichtigen in besonderen Situationen entlasten.
3–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Art. 8 BayGrStG wurde mit dem BayGrStG v. in das BayGrStG aufgenommen und tritt ab dem in Kraft (vgl. Art. 11 BayGrStG).
7–10(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
11Das BayGrStG gilt für in Bayern belegene Grundstücke.
12–13(Einstweilen frei)
IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften
14Die erweiterten Erlassvorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Billigkeitsmaßnahmen der §§ 163 und 227 AO sowie der besonderen Erlassvorschriften zur Grundsteuer im Bundesgesetz nach §§ 32–34 GrStG.
15Weiterhin wird das Verfahren zum Erlass der Grundsteuer i. S. des ...