Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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Art. 11 BayGrStG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeine Erläuterungen zu Art. 11 BayGrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Art. 11 BayGrStG regelt das Inkrafttreten des BayGrStG sowie das Außerkraftkreten der Art. 10a und 10b BayGrStG.
2–3(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
4Art. 11 BayGrStG wurde mit dem BayGrStG v. in das BayGrStG aufgenommen und tritt ab dem in Kraft.
5In der Gesetzesbegründung zum Gesetzesentwurf von heißt es hierzu:
„Geregelt ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bayerischen Grundsteuergesetzes. Nach Abs. 1 tritt das Gesetz aufgrund der für die Systemumstellung zum Jahr 2025 nötigen vorbereitenden Tätigkeiten bereits zum in Kraft. Die Übergangsregelungen nach Art. 10a und 10b werden dabei nur vorübergehend benötigt, wobei der vollständige Abschluss der Systemumstellung einige Zeit in Anspruch nehmen wird.“
6–7(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
8Das BayGrStG gilt für in Bayern belegene Grundstücke.
9–10(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Inkrafttreten des BayGrStG (Art. 11 Abs. 1 BayGrStG)
11Das BayGrStG und die darin vereinbarten Regelungen treten nach Art. 11 Abs. 1 BayGrStG bereits zum in Kraft, also vor der erstmaligen Festsetzung der Grundsteuern nach den neuen ...