Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 13 NGrStG Übergangsregelungen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Die Vorschrift trifft Übergangsregelungen für Feststellungszeitpunkte zwischen dem und dem .
2–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Die Vorschrift wurde im Jahr 2021 mit dem Stammgesetz in das NGrStG aufgenommen. Der ursprünglich im Gesetzentwurf noch enthaltene § 13 Abs. 1 Satz 1 NGrStG wurde in § 8 Abs. 2 Satz 2 NGrStG und § 13 Abs. 1 Satz 2 NGrStG wurde in § 9 Abs. 1 Satz 1 NGrStG überführt.
7–10(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
11§ 13 NGrStG betrifft Feststellungen für in Niedersachsen belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie in Niedersachsen belegenes Grundvermögen. § 13 NGrStG ist mit dem Stammgesetz gem. § 15 Abs. 1 NGrStG am in Kraft getreten. Wie sich aus § 1 Satz 1 NGrStG und § 12 Abs. 1 NGrStG ergibt, sollen die Regelungen des NGrStG und damit auch § 13 NGrStG erst für die Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 von Bedeutung sein. § 13 NGrStG tritt gem. § 15 Abs. 2 NGrStG am wieder außer Kraft.
12–15(Einstweilen frei)
IV. Vereinbarkeit der Vorschrift mit höherrangigem Recht
16Die Norm begegnet als solche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
17–20(Einstweilen frei)
V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
21§ 13 NGrStG nimmt die Normen § 8 Abs. 1 Satz 2 NGrStG, § 8 Abs. 3 Satz 1 NGrStG, § 223 Abs. 1 Nr. 2 BewG und § 224 Abs. 1 Nr. 2 BewG ...