Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 38 LGrStG BW Bewertung von Grundstücken
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 38 LGrStG BW regelt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens. Aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität der Bewertung im Massenverfahren erfolgt keine Differenzierung der Grundstücke nach unbebauten und bebauten Grundstücken oder der Art der Bebauung.
2Der Grundsteuerwert ergibt sich aus der Multiplikation der Fläche mit dem Bodenrichtwert. Abweichungen des zu bewertenden Grundstücks von den Merkmalen des Richtwertgrundstücks bleiben aus den geschilderten Praktikabilitätserwägungen im Bewertungsverfahren zunächst unberücksichtigt. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann aber unter bestimmten Voraussetzungen ein niedrigerer Wert angesetzt werden. Ziel der Regelung ist ein leicht administrierbares Bewertungsverfahren, das im Idealfall automatisiert erfolgen kann und bei der zweiten Hauptfeststellung auf den auch automatisiert erfolgen soll.
3Nach § 38 Abs. 2 LGrStG BW haben die Gutachterausschüsse die Bodenrichtwerte auf den Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die ...