Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 49 LGrStG BW Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW (verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer vom , GBl. S. 974) aufgenommen.
2In der
Gesetzesbegründung (Drucks. 16/8907) heißt
es:
Die Norm entspricht dem bisherigen
§ 24 GrStG
und regelt bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft die Alternative der
Zerlegung durch Steuerausgleich.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4–5(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
6Die Gemeinden müssen in Baden-Württemberg liegen, denn nach § 25 Abs. 3 LGrStG BW wird bei wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes, die sich über die Landesgrenzen hinaus erstrecken, nur der sich innerhalb der Landesgrenzen befindliche Teil bewertet. Die Vorschrift erstreckt sich damit nur auf den in Baden-Württemberg belegenen Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft.
7Inhaltlich entspricht die Vorschrift entspricht § 24 GrStG Bund . Auf die Kommentierung von Bock in Grootens, GrStG § 24 Rz. 18–20 wird verwiesen.