Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 31 GrStG Nachentrichtung der Steuer
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 31 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Ist für eine wirtschaftliche Einheit in der Vergangenheit noch keine Grundsteuer festgesetzt worden, entsteht für den Steuerpflichtigen gem. § 29 GrStG keine Pflicht zur Entrichtung von Vorauszahlungen. Erlässt die Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt einen Grundsteuerbescheid, so hat der Steuerschuldner (vgl. § 10 GrStG) die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (vgl. § 28 GrStG), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Nachentrichtung).
2Der Fall der Nachentrichtung ist zu unterscheiden von den Fällen, in den Vorauszahlungen in gegenüber der Jahressteuer abweichender Höhe geleistet wurden und es daher zur Abrechnung der Vorauszahlung gem. § 30 GrStG und zur Nachzahlung des übersteigenden Betrages kommt.
3–8(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
9Die Vorschrift ist seit Jahrzehnten fester Bestandteil des GrStG. Bei der Novellierung des GrStG durch das GrStRefG v. wurde § 29 GrStG nicht geändert.
10–15(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
16Die Vorschrift i...