Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien
1. Allgemeines
§ 72 [1]
(1) 1In den nach § 71 eingerichteten Verschlussbrennereien werden zum Schutz der weingeisthaltigen Dämpfe und des Branntweins Sicherungsmaßnahmen getroffen. 2Sie bestehen darin, dass die Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen sowie ihre einzelnen Teile (Geräte, Gefäße, Rohre; s. § 74) nach ihrer Beschaffenheit, Aufstellung und Verbindung besonderen Anforderungen genügen müssen (§§ 75 bis 79, 84 bis 108) und dass außerdem von da ab, wo die Abbrennstoffe zum Sieden gebracht werden, bis zu den der amtlichen Erfassung des Branntweins dienenden Vorrichtungen (Absatz 2) Verschlussmaßnahmen zu treffen sind (§§ 80 bis 83a und teilweise §§ 84 bis 108). 3Wenn auf andere Weise als durch Abtrieb Branntwein gewonnen wird, bestimmt das Hauptzollamt die Sicherungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt.
(2) 1Zur Erfassung des Branntweins dienen in der Regel amtliche Sammelgefäße. 2Darunter sind die Gefäße zu verstehen, aus denen der Branntwein abgenommen wird (§ 186), also die Hauptsammelgefäße, unter Umständen (§ 93 Abs. 3) auch die Zwischensammelgefäße, außerdem die Fuselöl- und Aldehydbranntweinsammelgefäße. 3Das Hauptzollamt kann an Stelle von Hauptsammelgefäßen die Verwendung von Hauptmessuhren (§ 106) genehmigen. 4Es kann auch anordnen, dass außer Hauptsammelgefäßen oder Hauptmessuhren zur besseren Überwachung der Brennereien noch besondere Messuhren (Nebenmessuhren; § 107) aufgestellt werden.
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YAAAC-85660
1Anm. d. Red.: § 72 Abs. 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 450) mit Wirkung v. 1. 4. 2008.