Fünftes Buch: Branntweinübernahmepreise
1. Im Allgemeinen
§ 213 Übernahmepreis [1]
(1) Aus dem Übernahmepreis und der bei der Abnahme festgestellten Alkoholmenge wird das für den Branntwein zu zahlende Übernahmegeld berechnet.
(2) Die Fertigungs- und Rohstoffkosten, die die Grundlage zur Festsetzung der Übernahmepreise bilden, können durch Selbstkostenprüfungen, Kostenfortrechnungen oder nach Anhörung der Brennereiverbände auf andere geeignete Weise ermittelt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660
1Anm. d. Red.: § 213 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1408) mit Wirkung v. 1. 10. 2000.