BO § 213

Fünftes Buch: Branntweinübernahmepreise

1. Im Allgemeinen

§ 213 Übernahmepreis [1]

(1) Aus dem Übernahmepreis und der bei der Abnahme festgestellten Alkoholmenge wird das für den Branntwein zu zahlende Übernahmegeld berechnet.

(2) Die Fertigungs- und Rohstoffkosten, die die Grundlage zur Festsetzung der Übernahmepreise bilden, können durch Selbstkostenprüfungen, Kostenfortrechnungen oder nach Anhörung der Brennereiverbände auf andere geeignete Weise ermittelt werden.

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YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 213 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1408) mit Wirkung v. 1. 10. 2000.