BO § 154

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen

A. Verschlussbrennereien

11. Störungen und Gefährdungen der Sicherungsmaßnahmen. Störungen im Gange amtlicher Messuhren

§ 154 [1]

(1) 1Ist Branntwein entnommen worden, ohne dass Anlass zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Hinterziehung von Monopoleinnahmen vorliegt, so bestimmt das Hauptzollamt nach der Art des Betriebs, der verwendeten Rohstoffe, der vorhandenen Betriebseinrichtung und der in der Brennerei bisher üblichen Ausbeuten die Weingeistmenge, die für die Zeit von der letzten Abnahme vor den Störungen (§ 152) bis zur Feststellung der Störungen (§ 153) mindestens zur Abfertigung vorzuführen ist. 2Für etwaige Fehlmengen ist der Branntweinaufschlag zu entrichten. 3Handelt es sich um eine ruhende Brennerei, so setzt das Hauptzollamt den Branntweinaufschlag für die aus dem Verschlussgewahrsam entfernte Weingeistmenge fest.

(2) Wird ein Stauungsanzeiger im Laufe eines Betriebsjahres mehr als zweimal vollständig befüllt vorgefunden, so hat das Hauptzollamt Sicherungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt anzuordnen.

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YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 154 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. 15. 12. 2010.