BO § 152

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen

A. Verschlussbrennereien

11. Störungen und Gefährdungen der Sicherungsmaßnahmen. Störungen im Gange amtlicher Messuhren

§ 152

(1) 1Wird ein amtlich gesicherter Teil der Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlage beschädigt oder ein amtlicher Verschluss verletzt oder hat sich ein Stauungsanzeiger (§ 89) befüllt oder ist ein sonstiges Ereignis eingetreten, durch das die getroffenen Sicherungsmaßnahmen gestört werden, so hat der Brennereibesitzer dies binnen 24 Stunden dem Aufsichtsoberbeamten unter Schilderung der näheren Umstände mitzuteilen und, wenn ein Betriebsbuch (§ 147) ausliegt, in diesem sofort unter Angabe von Tag und Stunde des Eintritts oder der Entdeckung einen Vermerk zu machen. 2Aufgefangener Branntwein ist aufzubewahren und vorzuführen.

(2) 1Stellt der Brennereibesitzer eine Störung im Gang amtlicher Messuhren (§ 101) fest, so hat er nach Absatz 1 zu verfahren. 2Er darf die Messuhr nicht öffnen. 3Der Vermerk ist im Messuhrbuch (§ 147) zu machen.

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