Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen
A. Verschlussbrennereien
2. Prüfung der Sicherungsmaßnahmen vor der Betriebseröffnung
§ 135 [1]
(1) 1Vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs der Brennerei hat das Hauptzollamt unter Zuziehung des Brennereibesitzers zu prüfen, ob alle Geräte, Gefäße und Rohre der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage den allgemeinen Anforderungen der §§ 71 bis 79 und wegen besonderer Anforderungen oder Abweichungen den §§ 84 bis 108 entsprechen, ob die bereits vorhandenen Verschlussmaßnahmen den Bestimmungen in den §§ 80 bis 108 genügen und ob für Ausnahmen nach §§ 109, 110 ein Bedürfnis anzuerkennen ist. 2Zur Prüfung kann der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes auf Kosten des Brennereibesitzers einen sachverständigen Handwerker zuziehen und verlangen, dass Teile der Anlage auseinandergenommen werden und dass Wasser oder Wasserdampf in die Anlage oder einzelne ihrer Teile eingeleitet wird. 3Gibt die Prüfung zu Beanstandungen keinen Anlass, so sind die noch fehlenden amtlichen Verschlussmaßnahmen zu treffen. 4Amtliche Messuhren sind nach der vom Bundesmonopolamt herausgegebenen Anweisung (§ 102) in Betrieb zu setzen.
(2) Wird die Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlage geändert oder ergänzt, so ist wegen der Änderungen oder Ergänzungen wie in Absatz 1 zu verfahren; desgleichen, wenn vorübergehend abgenommene Verschlüsse wieder angelegt werden sollen, wegen der Teile der Anlage, die vorübergehend ohne Verschlüsse waren.
(3) Die in Absatz 1 vorgeschriebene Prüfung der Sicherungsmaßnahmen ist in jedem Jahr, in dem die Brennerei in Betrieb ist, zu wiederholen:
bei Brennereien mit ununterbrochenem Betrieb zu einem vom Oberbeamten des Aufsichtsdienstes zu bestimmenden Zeitpunkt,
bei anderen Brennereien vor der Betriebseröffnung (§ 134).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660
1Anm. d. Red.: § 135 Abs. 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1408) mit Wirkung v. 1. 10. 2000.