BO § 1

Erstes Buch: Herstellung und Reinigung des Branntweins

1. Abschnitt: Herstellung des Branntweins

1. Einteilung der Brennereien

§ 1 [1]

(1) 1Die Brennereien sind Monopolbrennereien (§ 21 des Gesetzes) oder Eigenbrennereien. 2Eigenbrennereien sind alle Brennereien, die nicht zu den Monopolbrennereien gehören.

(2) Auf Monopolbrennereien, die von der Bundesmonopolverwaltung betrieben werden, finden die Bestimmungen der Brennereiordnung nur insoweit Anwendung, als dies vom Bundesmonopolamt angeordnet wird.

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YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 1 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. 15. 12. 2010.