Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 9 GrStG Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer; Entstehung der Steuer
Eisele, Die Grundsteuer, NWB 39/2003 S. 3037, NWB LAAAA-74507.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 9 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Wesentlich für die Grundsteuer ist das Stichtagsprinzip. Die Höhe der Grundsteuer richtet sich ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres. Änderungen im Laufe eines Kalenderjahres wirken sich auf die Grundsteuer erst im folgenden Kalenderjahr aus. Durch das Stichtagsprinzip entfallen ggf. komplexe Abgrenzungsfragen, ab wann innerhalb eines Jahres sich die Verhältnisse geändert haben. Außerdem würden sich Änderungen der Verhältnisse relativ spät im Kalenderjahr ggf. nur minimal auswirken, so dass der damit ggf. zusammenhängende Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Veränderung der Grundsteuer stehen würde.
2Ein weiterer Aspekt des Stichtagsprinzips ist, dass die Steuerschuld am Beginn des Kalenderjahres entsteht. Auch hier sind Änderungen im Laufe des Kalenderjahres unmaßgeblich und wirken sich erst im folgenden Kalenderjahr aus, was zur Verwaltungsvereinfachung führt. Von Bedeutung ist dies insbesondere bei Eigentumsänderungen im Laufe des Kalenderjahre...