Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 5 HGrStG Flächenbeträge (ersetzt den § 13 des Grundsteuergesetzes)
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 5 NGrStG bestimmt die Ermittlung der Flächenbeträge für Gebäudeflächen und für Flächen des Grund und Bodens. § 5 HGrStG trifft darüber hinaus Regelungen zu der für die Ermittlung der Flächenbeträge notwendigen Bestimmung der Wohn- und Nutzflächen in Sonderfällen. Bei den Flächenbeträgen soll es sich um eine reine Rechengröße ohne Wertbezug zur Bestimmung der relativen Lastenverteilung zwischen dem Grund und Boden und den Gebäudeflächen handeln.
2Die maßgeblichen Flächen nach § 5 Abs. 1, 2 und 3 HGrStG sind mit der jeweiligen Äquivalenzzahl zu multiplizieren und ergeben so den Flächenbetrag. Die Flächenbeträge werden mit den Steuermesszahlen nach § 6 HGrStG multipliziert und ergeben in der Summe den Ausgangsbetrag. Dieser ist Ausgangsgröße nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HGrStG für die Ermittlung des Steuermessbetrags durch Multiplikation mit den jeweiligen Faktor nach § 7 HGrStG. Der Steuermessbetrag ergibt durch Anwendung des jeweiligen Hebesatzes der Gemeinde nach § 25 GrStG oder ggf. nach § 13 HGrStG die Grundsteuerzahllast. Mit der Festlegung der Flächenbeträge in § 5 HGrStG wird daher maßgeblich die Höhe der Grundsteuer bestimmt. § 5 HGrStG hat damit erhebliche B...