Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 8 HGrStG Hauptveranlagung (ersetzt die §§ 16 und 36 des Grundsteuergesetzes)
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 8 HGrStG normiert die Hauptveranlagung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 HGrStG) der Steuermessbeträge und definiert die Hauptveranlagungszeitpunkte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 HGrStG) und die Hauptveranlagungszeiträume (§ 8 Abs. 1 Satz 3 HGrStG). Geregelt werden außerdem die der Hauptveranlagung zugrunde zu legenden Verhältnisse (§ 8 Abs. 1 Satz 4 HGrStG) und die Geltungsdauer der Steuermessbeträge (§ 8 Abs. 2 HGrStG). Darüber hinaus trifft die Vorschrift eine Regelung für Fälle, in denen eine Hauptveranlagung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr auf den Hauptveranlagungszeitpunkt vorgenommen werden kann (§ 8 Abs. 3 HGrStG).
2–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Die Vorschrift wurde im Jahr 2021 mit dem Stammgesetz in das HGrStG aufgenommen.
7–10(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
11§ 8 HGrStG gilt für in Hessen belegene Grundstücke des Grundvermögens und damit nicht für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. § 8 HGrStG ist mit dem Stammgesetz gem. § 17 HGrStG am in Kraft getreten. Aus Art. 125b Abs. 3 GG ergibt sich, dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder für ein vom Bundesrecht abweichendes Grundsteuerrecht erst für die Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zusteht. Die Regelungen ...