Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 50a LGrStG BW Gesonderter Hebesatz für baureife Grundstücke
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Unbebaute Grundstücke, die für Wohnzwecke genutzt werden könnten, werden höher besteuert als bebaute Wohngrundstücke, weil für bebaute Grundstücke, die Wohnzwecken dienen, die Steuermesszahl um 30 % ermäßigt wird. Eine entsprechende Vorschrift, die baureife Gewerbegrundstücke höher besteuert, fehlt im LGrStG BW. Durch § 50a LGrStG BW wird es den Kommunen jedoch ermöglicht, wie im Bundesrecht in § 25 Abs. 5 GrStG geregelt einen höheren Hebesatz (Grundsteuer C) auf baureife Wohn- und Gewerbegrundstücke zu erheben. Durch den höheren Hebesatz für diese baureifen Grundstücke soll erreicht werden, dass diese einer Bebauung zugeführt werden; zu den Lenkungszwecken der Grundsteuer C vgl. Grootens in Grootens, GrStG § 25 Rz. 121–128. Sollte eine Grundsteuer C erhoben werden, werden in vielen Fällen die betroffenen Grundstückseigentümer dagegen klagen. Ob die Erhebung der Grundsteuer C dann einer gerichtlichen Prüfung Stand hält, ist wegen der von der Gemeinde zu erbringenden Nachweise und der auftretenden Abgrenzungsfragen ungewiss. Wegen dieser Unwägbarkeiten bleibt es abzuwarten, ob die Gemeinden ...