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Mathias Grootens

Grundsteuergesetz Kommentar

1. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-482-67801-1

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Mathias Grootens - Grundsteuergesetz Kommentar Online

§ 3 HGrStG Steuerschuldner (ersetzt den § 10 des Grundsteuergesetzes)

Torsten Bock, Wolfgang Lapp (Februar 2022)

A. Allgemeine Erläuterungen zu § 3 HGrStG

I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift

1§ 3 HGrStG ersetzt die bundesrechtliche Vorschrift zum Schuldner der Grundsteuer (§ 10 GrStG) und trifft für Hessen eine eigene landesgesetzliche Regelung. Die Regelung ist erforderlich, da § 10 GrStG für die Bestimmung des Steuerschuldners auf die Person Bezug nimmt, der der Grundsteuerwert zugerechnet wird, den es im hessischen Grundsteuermodell nicht gibt.

2§ 3 Abs. 1 HGrStG bestimmt daher, dass Schuldner der Grundsteuer derjenige ist, dem der Steuergegenstand i. S. des § 2 Nr. 2 GrStG bei der Festsetzung des Steuermessbetrags zugerechnet wird. Wem der Steuergegenstand bei der Festsetzung des Steuermessbetrags zugerechnet wird, bestimmt wiederum § 3 Abs. 2 HGrStG und richtet sich nach § 39 Abs. 1 AO und § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO.

3–5(Einstweilen frei)

Entstehung und Entwicklung der Vorschrift

6Die Vorschrift wurde im Jahr 2021 mit dem Stammgesetz in das HGrStG aufgenommen.

7–10(Einstweilen frei)

III. Geltungsbereich

11§ 3 HGrStG gilt für in Hessen belegene Grundstücke des Grundvermögens und gilt damit nicht für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. § 3 HGrStG ist mit dem Stammgesetz gem. § 17 HGrStG am in Kraft getreten. Aus Art. 125b Abs. 3 GG ergibt sich, das...

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