Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 1 GrStG-Saar Steuermesszahlen für Grundstücke des Grundvermögens
Hubert, Nach ist vor der Grundsteuerreform, ; Grootens, Umsetzung der Grundsteuerreform in den Ländern – Der Flickenteppich kommt!, ErbStB 2021 S. 80; Bräutigam, Grundsteuerreform – von der künftigen Diversität einer Steuerart, DStR 2021 S. 1330; Scheffler/Feldner, Umsetzung der Grundsteuerreform in den Bundesländern – Auswirkungen und verfassungsrechtliche Beurteilung, ifst-Schrift Nr. 542.
A. Allgemeine Erläuterungen zum GrStG-Saar
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 15 GrStG bestimmt zunächst bundeseinheitlich die Steuermesszahlen für die Grundstücksarten des Grundvermögens. Die Steuermesszahl wird auf den festgestellten Grundsteuerwert für das jeweilige Grundstück angewendet und ergibt den Grundsteuermessbetrag der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens. Dabei differenziert § 15 Abs. 1 GrStG dem Grunde nach zwischen den unbebauten Grundstücken und den Grundstücksarten der Wohngrundstücke und der Nichtwohngrundstücke einschließlich der gemischt genutzten Grundstücke. Der Höhe nach beträgt die Steuermesszahl nach Bundesrecht 0,34 Promille für die Nichtwohngrundstücke und die unbebauten Grundstücke und 0,31 Promille