Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 35 LGrStG BW Tierbestände
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
Die besonderen Vorschriften zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierhaltung von der gewerblichen Tierhaltung entsprechen den bisherigen bewertungsrechtlichen und ertragsteuerlichen Grundsätzen.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 51 Absatz 1a BewG.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift übernimmt den Wortlaut des bisherigen § 51 Absatz 2 BewG.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift übernimmt den Wortlaut des bisherigen § 51 Absatz 3 BewG.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift übernimmt den Wortlaut des bisherigen § 51 Absatz 5 BewG.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 51 Absatz 4 BewG.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4–5(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
6Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 241 BewG. Auf die Kommentierung von Müller in Grootens, BewG § 241 Rz. 11 ff. wird verwiesen.
7Im LGrStG BW wird auf Anlagen zu diesem Gesetz verwiesen.
Inhaltlich sind die Anlagen des LGrStG BW mit den Anlagen des BewG identisch, wobei
Anlage 8 des LGrStG BW der Anlage 34 BewG
Anlage 9 des LGrStG BW der Anlage 35 BewG
entspricht.