Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 18 LGrStG BW Aufhebung des Grundsteuerwerts
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
§ 18 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 24 BewG und regelt, wann ein Grundsteuerwert aufgehoben wird.
Zu Absatz 1
Dies ist wie bisher der Fall, wenn eine wirtschaftliche Einheit wegfällt (Absatz 1 Nummer 1) oder der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird (Absatz 1 Nummer 2). Eine wirtschaftliche Einheit kann beispielsweise dann wegfallen, wenn zwei wirtschaftliche Einheiten zu einer neuen wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden. Werden neue Steuerbefreiungsvorschriften eingeführt, entfällt die Bedeutung der Grundsteuerwerte für die Besteuerung und die Grundsteuerwerte sind folglich ebenfalls aufzuheben.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt den Aufhebungszeitpunkt. Die Grundsteuerwerte sind im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 auf den Beginn des Kalenderjahres aufzuheben, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 sind die Grundsteuerwerte a...