Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 58 LGrStG BW Verfahren
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1 Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW (Verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer v. , GBl S. 974) aufgenommen.
2In der
Gesetzesbegründung (Drucks. 16/8907)
heißt es
hierzu:
Die Norm entspricht dem bisherigen
§ 35 GrStG
und regelt das Verfahren für den Erlass nach diesem Gesetz. Aufgrund der
systematischen Ausrichtung ausschließlich an dem im Bodenrichtwert verkörperten
Potenzial, bedarf es keiner Erlassregelung mehr, die sich auf die
Ertragsminderung bebauter Grundstücke (Land- und Forstwirtschaft sowie
Kulturgüter ausgenommen) bezieht. Für Sonderfälle, bei denen die Steuer eine
unangemessene Härte darstellt, verbleibt es bei den allgemeinen
Billigkeitsmaßnahmen der
Abgabenordnung.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4–5(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Definition des Erlasszeitraums (§ 58 Abs. 1 LGrStG BW)
6Die Vorschrift entspricht § 35 Abs. 1 GrStG. Auf die Kommentierung von Lehmann in Grootens, GrStG § 35 Rz. 15–23 wird verwiesen.
7–8(Einstweilen frei)
II. Form und Frist für den Erlass der Grundsteuer (§ 58 Abs. 2 LGrStG BW)
9Die...