Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 56 LGrStG BW Erlass für Kulturgut und Grünanlagen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Nach § 56 LGrStG BW kann die Grundsteuer erlassen werden, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Rechtsanspruch auf Erlass besteht nur in den Grenzen des § 5 AO.
2Die Vorschrift ist nur von Bedeutung, soweit keine Befreiung von der Grundsteuer z. B. nach § 4 oder 5 LGrStG BW vorliegt.
3–4(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
5Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
 6In der
	 Gesetzesbegründung heißt es
	 hierzu:
Die Norm ist an den bisherigen 
	 § 32 GrStG
	 angelehnt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Gemeinde im Rahmen des
	 pflichtgemäßen Ermessens über einen (teilweisen) Erlass der Grundsteuer
	 entscheiden. 
Auch im neuen System ist der
	 Erlass systemgerecht, da die Grundsteuer im Sinne dieses Gesetzes an der
	 grundlegenden Systematik festhält. Die Grundsteuer greift beim Grundvemögen
	 nach §§ 37, 38 auf das im Grundstück verkörperte Potenzial zu. Dies ist
	 grundsätzlich auch zulässig, wobei die Grundsteuer nicht zu einer
	 unangemessenen Überbelastung führen darf, insbesondere in Fällen de...