Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 53 LGrStG BW Vorauszahlungen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der
Gesetzesbegründung heißt es
hierzu:
Die Norm entspricht dem bisherigen
§ 29 GrStG
und ordnet die Beachtung des letzten Steuerbescheids durch Anordnung einer
Vorauszahlung auf den zu ergehenden Bescheid an, bis dieser ergangen ist.
Aufgrund der klaren Anordnung des Bundesverfassungsgerichts können auf die
Steuerbescheide nach altem Bundesrecht, nach Ablauf der Umsetzungsfrist Ende
2024, keine weiteren Belastungen mehr gestützt werden. Daher gilt § 53 nur für
Steuerbescheide, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind.
II. Geltungsbereich
3In örtlicher Hinsicht gilt § 53 LGrStG BW für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4In zeitlicher Hinsicht ist § 53 LGrStG BW nach der Gesetzesbegründung nur für Steuerbescheide anzuwenden, die nach dem LGrStG BW ergangen sind. D. h. mit Ablauf des sind Vorauszahlungen aus nach dem alten (verfassungswidrigen) Recht ergangenen Bescheiden nicht mehr zu leisten. Die Gemeinden müssten deshalb bereits im Laufe des Jahres 2024 Grundsteuerfestsetzungen au...