Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 51 LGrStG BW Festsetzung der Grundsteuer
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
 2In der
	 Gesetzesbegründung heißt es
	 hierzu:
Die Norm entspricht dem bisherigen 
	 § 27 GrStG
	 und regelt die endgültige Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde.
	 Entsprechend dem im Grundsatz beibehaltenen System der dreigliedrigen
	 Grundsteuer hat auch im neuen System die Gemeinde damit die endgültige
	 Ertragshoheit und entscheidet somit über die mögliche
	 Aufkommensneutralität.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4–5(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
6 Das Landesgesetz verweist auf § 50 Abs. 3 LGrStG BW, der mit § 25 Abs. 3 GrStG identisch ist. Damit bestehen keine inhaltlichen Unterschiede zwischen § 51 LGrStG BW und § 27 GrStG. Auf die Kommentierung von Grootens in Grootens, GrStG § 27 Rz. 36–94 wird verwiesen.