Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 50 LGrStG BW Festsetzung des Hebesatzes
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1 Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW (Verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer v. , GBl S. 974) aufgenommen. Mit dem ÄndGLGrStG wurde in Abs. 4 Satz 1 LGrStG BW „vorbehaltlich des § 50a“ eingefügt. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung die durch die Einführung einer Grundsteuer C erforderlich war.
 2In
	 der Gesetzesbegründung zum LGrStG BW heißt
	 es hierzu:
Die Norm entspricht dem bisherigen 
	 § 25 GrStG
	 und regelt die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinde. Diese üben dadurch
	 ihr in 
	 Artikel 106
		Absatz 6 Satz 2 GG verfassungsrechtlich garantiertes
	 Hebesatzrecht aus. Für die Frist ist der Zeitpunkt des Beschlusses relevant.
	 
 In
	 der Gesetzesbegründung zum ÄndGLGrStG (Drucks. 17/1076)
	 heißt es hierzu:
Der Hebesatz für
	 das Grundvermögen muss innerhalb der Kommune grundsätzlich einheitlich sein.
	 Eine Ausnahme hiervon ist jedoch der erhöhte Hebesatz zur Mobilisierung von
	 baureifen, unbebauten Grundstücken gemäß § 50a. Die mögliche Ausnahme wird
	 somit im allgemeinen Hebesatzrecht ausdrücklich benannt.