Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 5 LGrStG BW Sonstige Steuerbefreiungen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
Die Vorschrift ergänzt die Befreiungen des § 4 Nummer 1 für den Fall der Nutzung des Grundbesitzes, sobald eine Widmung für den Gottesdienst vorliegt, ohne dass dabei die Eigentumsverhältnisse relevant sind. Die übrigen Nummern beziehen sich auf die wesentlichen Einrichtungen der täglichen Daseinsfürsorge und Infrastruktur, die gerade auch den Wert des Grundstücks maßgeblich beeinflussen. Im Umkehrschluss ist es im neuen System konsistent, wenn gerade diese wesentlichen und wertbeeinflussenden Komponenten von der Besteuerung ausgenommen werden.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4–5(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
6Die Vorschrift entspricht § 4 GrStG. Auf die Kommentierung von Kunz in Grootens, GrStG § 4 Rz. 1 ff. wird verwiesen.