Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 18 GrStG Nachveranlagung
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 18 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 18 GrStG regelt die Nachveranlagung von Steuermessbeträgen. Die Norm korrespondiert dabei mit der Nachfeststellung der Grundsteuerwerte nach § 223 Abs. 1 BewG. Wird eine Nachfeststellung eines Grundsteuerwerts durchgeführt, hat nach § 18 Abs. 1 GrStG auch eine Nachveranlagung des Steuermessbetrags zu erfolgen.
2§ 18 Abs. 2 GrStG bestimmt, dass eine Nachveranlagung des Grundsteuermessbetrags auch zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung des gesamten Steuergegenstandes wegfallen und der Grundsteuerwert bereits festgestellt wurde. Damit sind Fälle erfasst, in denen über die sachliche Steuerpflicht erst im Rahmen des Steuermessbescheids entschieden wurde. Die Bedeutung von § 18 Abs. 2 GrStG dürfte jedenfalls nach der Grundsteuerreform gering sein, da für einen steuerbefreiten Steuergegenstand nach § 219 Abs. 3 BewG keine Feststellung des Grundsteuerwerts erfolgen soll.
3§ 18 Abs. 3 GrStG regelt den Nachveranlagungszeitpunkt als den Zeitpunkt auf den die Nachveranlagung durchzuführen ist. § 18 Abs. 4 GrStG enthält eine Sonderregelung für den Nachveranlagungszeitpunkt in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Nachveranlagung zwischen dem ...