Anlage I: Anmerkungen und ergänzende Bestimmungen
Zu Artikel I
Absatz 1
Die
in Artikel I Absatz 1 unter Hinweis auf Artikel III Absätze 2 und 4 und die in
Artikel II Absatz 2 Buchstabe b) unter Hinweis auf Artikel VI enthaltenen
Verpflichtungen gelten für das Protokoll über die Vorläufige Anwendung als zu
Teil II gehörig. Die Hinweise auf Artikel III Absatz 2 und 4 im vorstehenden
Absatz sowie in Artikel I Absatz 1 finden erst Anwendung, nachdem Artikel III
durch das Inkrafttreten des Protokolls vom
zur Änderung des Teils II und des Artikels XXVI des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens geändert worden ist.
Absatz 4
Der
Begriff „Präferenzspanne“ bedeutet die absolute Differenz zwischen
dem Meistbegünstigungszollsatz und dem Präferenzzollsatz für dieselbe Ware,
nicht aber das Verhältnis zwischen diesen Zollsätzen. Beispiele:
Beträgt der Meistbegünstigungszollsatz 36 vom Hundert des Wertes und der Präferenzzollsatz 24 vom Hundert des Wertes, so ergibt sich eine Präferenzspanne von 12 vom Hundert des Wertes, nicht aber von einem Drittel des Meistbegünstigungszollsatzes.
Beträgt der Meistbegünstigungszollsatz 35 vom Hundert des Wertes und der Präferenzzollsatz zwei Drittel des Meistbegünstigungszollsatzes, so ergibt sich eine Präferenzspanne von 12 vom Hundert des Wertes.
Beträgt der Meistbegünstigungszollsatz 2 Franken für ein Kilogramm und der Präferenzzollsatz 1,50 Franken für ein Kilogramm, so ergibt sich eine Präferenzspanne von 0,50 Franken für ein Kilogramm.
Folgende Arten von Zollmaßnahmen stehen nicht im Widerspruch zu der allgemeinen Bindung der Präferenzspannen, wenn sie nach einheitlich festgelegten Verfahren getroffen werden:
die Wiederanwendung der Tarifierung oder des Zollsatzes auf eine eingeführte Ware, soweit sie für diese Ware zutreffen, wenn die Anwendung dieser Tarifierung oder dieses Zollsatzes auf diese Ware am vorübergehend ausgesetzt war oder ruhte;
die Einreihung einer bestimmten Ware unter eine andere als die Tarifposition, unter die sie am
eingereiht war, wenn das Zolltarifrecht eindeutig vorsieht, daß diese Ware unter mehrere Tarifpositionen eingereiht werden kann.
Zu Artikel II
Absatz 2 Buchstabe a)
Der Hinweis auf Artikel III Absatz 2 in Artikel II Absatz 2
Buchstabe a) findet erst dann Anwendung, nachdem Artikel III durch das
Inkrafttreten des Protokolls vom
zur Änderung des Teils II und des Artikels XXVI des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens geändert worden ist.
Absatz 2 Buchstabe b)
Siehe Anmerkung zu Artikel I Absatz 1.
Absatz 4
Sofern nicht ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien, die
das Zugeständnis ursprünglich ausgehandelt haben, anderweitig vereinbart,
finden die Bestimmungen dieses Absatzes unter Beachtung des Artikels 31 der
Havanna-Charta Anwendung.
Zu Artikel III
Innere Abgaben oder sonstige Belastungen, Gesetze, Verordnungen oder sonstige Vorschriften der in Absatz 1 erwähnten Art, die sowohl auf eingeführte als auch auf gleichartige inländische Waren Anwendung finden und bei den eingeführten Waren im Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr erhoben oder angewendet werden, gelten dennoch als innere Abgaben oder sonstige innere Belastungen oder als Gesetze, Verordnungen oder sonstige Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 und fallen demnach unter Artikel III.
Absatz 1
Die
Anwendung des Absatzes 1 auf innere Abgaben, die von regionalen oder örtlichen
Regierungs- oder Verwaltungsstellen innerhalb des Gebietes einer Vertragspartei
erhoben werden, unterliegt dem Artikel XXIV Absatz 12. Der Ausdruck
„geeignete Maßnahmen“ in dem genannten Absatz bedeutet nicht, daß
beispielsweise geltende Rechtsvorschriften aufgehoben werden müssen, die diese
Stellen zur Erhebung innerer Abgaben ermächtigen, welche zwar nicht mit dem
Wortlaut, wohl aber mit dem Sinn des Artikels III vereinbar sind, wenn die
Aufhebung für diese Stellen große finanzielle Härten zur Folge hätte. Handelt
es sich um eine durch regionale oder örtliche Regierungs- oder
Verwaltungsstellen erhobene Abgabe, die sowohl mit dem Wortlaut als auch mit
dem Sinn des Artikels III unvereinbar ist, so bedeutet der Ausdruck
„geeignete Maßnahmen“, daß eine Vertragspartei die unzulässige
Abgabe während einer Übergangszeit schrittweise beseitigen kann, wenn die
sofortige Aufhebung ernste verwaltungstechnische und finanzielle
Schwierigkeiten hervorrufen würde.
Absatz 2
Eine
Abgabe, die dem Absatz 2 Satz 1 entspricht, gilt nur dann als mit Satz 2
unvereinbar, wenn die belastete Ware mit einer anderen unmittelbar
konkurrierenden oder zum gleichen Zweck geeigneten, aber nicht mit einer
ähnlichen Abgabe belasteten Ware im Wettbewerb steht.
Absatz
5
Vorschriften, die mit Absatz 5 Satz 1 in Einklang stehen,
gelten nicht als mit Satz 2 unvereinbar, wenn alle diesen Vorschriften
unterliegenden Waren im Inland in bedeutenden Mengen erzeugt werden. Eine
Vorschrift kann nicht mit der Begründung als nach Satz 2 zulässig
gerechtfertigt werden, daß die Kontingentierung für die der Vorschrift
unterliegenden Waren ein angemessenes Verhältnis zwischen eingeführten und
inländischen Waren herbeiführt.
Zu Artikel V
Absatz 5
Für
die Beförderungskosten gilt der in Absatz 5 aufgestellte Grundsatz, wenn es
sich um gleichartige Waren handelt, die unter gleichartigen Bedingungen auf
derselben Strecke befördert werden.
Zu Artikel VI
Absatz 1
Das von geschäftlich verbundenen Unternehmen geübte verschleierte Dumping (d. h. der Verkauf durch einen Importeur zu einem Preis, der sowohl unter dem von einem mit ihm geschäftlich verbundenen Exporteur in Rechnung gestellten als auch unter dem im Ausfuhrland üblichen Preis liegt) stellt eine Form von Preisdumping dar, bei dem die Dumpingspanne auf Grund des Preises berechnet werden kann, zu dem die Waren durch den Importeur weiterverkauft werden.
Es wird anerkannt, daß sich bei Einfuhren aus einem Land, dessen Handel ganz oder nahezu ganz einem staatlichen Monopol unterliegt und in dem alle Inlandspreise vom Staat festgesetzt werden, besondere Schwierigkeiten bei der Feststellung der Vergleichbarkeit der Preise im Sinne des Absatzes 1 ergeben können; die einführenden Vertragsparteien werden in solchen Fällen unter Umständen der Tatsache Rechnung tragen müssen, daß ein genauer Vergleich mit den Inlandspreisen dieses Landes nicht in jedem Fall angebracht ist.
Absätze 2 und
3
Anmerkung 1. – Wie auch sonst oft in der Zollpraxis
üblich, kann eine Vertragspartei eine angemessene Sicherheit (Bargeld oder
sonstige Sicherheitsleistung) für die Entrichtung eines Antidumping- oder
Ausgleichszolls bis zur endgültigen Feststellung des Sachverhalts in allen
Fällen verlangen, in denen ein Verdacht auf Dumping oder Subventionierung
besteht.
Anmerkung 2. – Die Anwendung multipler
Wechselkurse kann unter gewissen Umständen eine Exportsubvention darstellen,
der durch Ausgleichszölle nach Absatz 3 begegnet werden kann; sie kann aber
auch durch eine teilweise Abwertung einer Landeswährung ein Dumping darstellen,
dem durch Maßnahmen nach Absatz 2 begegnet werden kann. Unter „Anwendung
multipler Wechselkurse“ sind Praktiken zu verstehen, die von Regierungen
ausgeübt oder gebilligt werden.
Absatz 6 Buchstabe
b)
Eine Ausnahmegenehmigung nach diesem Buchstaben wird nur auf
Antrag der Vertragspartei erteilt, die einen Antidumping- oder Ausgleichszoll
zu erheben beabsichtigt.
Zu Artikel VII
Absatz 1
Unter
„sonstigen Belastungen“ sind nicht innere Abgaben oder das
Äquivalent innerer Abgaben zu verstehen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit
der Einfuhr erhoben werden.
Absatz 2
Artikel VII läßt die Annahme zu, daß der „wirkliche Wert“ dargestellt wird durch den Rechnungspreis zuzüglich aller im Rechnungspreis etwa nicht enthaltenen rechtlich zulässigen Kosten, die zu den echten Elementen des „wirklichen Wertes“ gehören, sowie zuzüglich jedes außergewöhnlichen Preisnachlasses oder jeder sonstigen Ermäßigung des üblichen Wettbewerbspreises.
Artikel VII Absatz 2 Buchstabe b) gestattet es einer Vertragspartei, die Worte „im normalen Handelsverkehr unter Bedingungen des freien Wettbewerbs“ dahin auszulegen, daß hierdurch jedes Geschäft ausgeschlossen ist, bei dem Käufer und Verkäufer nicht voneinander unabhängig sind und bei dem die Zahlung des Preises nicht die einzige Leistung ist.
Der Begriff „Bedingungen des freien Wettbewerbs“ gestattet es einer Vertragspartei, Preise nicht zu berücksichtigen, auf die besondere Preisnachlässe gewährt worden sind, welche nur Alleinvertretern zugestanden werden.
Der Wortlaut der Buchstaben a) und b) gestattet den Vertragsparteien eine einheitliche Feststellung des Zollwertes entweder 1. auf der Grundlage des von einem bestimmten Exporteur für die eingeführte Ware berechneten Preises oder 2. auf der Grundlage des allgemeinen Preisniveaus gleichartiger Waren.
Zu Artikel VIII
Obwohl Artikel VIII nicht ausdrücklich die Anwendung multipler Wechselkurse behandelt, wird in den Absätzen 1 und 4 die Erhebung von Abgaben und Gebühren bei Devisengeschäften verurteilt, weil diese auf die Anwendung multipler Kurse hinausläuft; erhebt jedoch eine Vertragspartei aus Gründen der Zahlungsbilanz mit Genehmigung des Internationalen Währungsfonds derartige Gebühren, so bietet Artikel XV Absatz 9 Buchstabe a) hierfür eine ausreichende Grundlage.
Es ist mit Absatz 1 vereinbar, wenn bei der Einfuhr von Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet einer anderen Vertragspartei die Vorlage von Ursprungszeugnissen in dem unbedingt notwendigen Ausmaß verlangt wird.
Zu den Artikeln XI, XII, XIII, XIV und XVIII
Die Begriffe „Einfuhrbeschränkungen“ und „Ausfuhrbeschränkungen“ in den Artikeln XI, XII, XIII, XIV und XVIII umfassen auch Beschränkungen, die sich aus der Abwicklung von Handelsgeschäften durch den Staat ergeben.
Zu Artikel XI
Absatz 2 Buchstabe
c)
Der Ausdruck „in jeglicher Form“ bezieht sich
auch auf wenig veredelte und noch verderbliche gleiche Erzeugnisse, die in
unmittelbarem Wettbewerb mit dem frischen Erzeugnis stehen und bei
unbehinderter Einfuhr die dem frischen Erzeugnis auferlegten Beschränkungen
unwirksam machen könnten.
Absatz 2 letzter
Satz
Der Ausdruck „besondere Umstände“ umfaßt auch
die Schwankungen in der relativen Produktivität der in- und ausländischen
Erzeuger oder der verschiedenen ausländischen Erzeuger untereinander, jedoch
nicht die Schwankungen, die künstlich durch Mittel hervorgerufen werden, die
nach diesem Abkommen unzulässig sind.
Zu Artikel XII
Die VERTRAGSPARTEIEN tragen dafür Sorge, daß bei Konsultationen nach diesem Artikel strengste Geheimhaltung gewahrt wird.
Absatz 3 Buchstabe c) Ziffer
(i)
Vertragsparteien, die Beschränkungen anwenden, werden bemüht
sein, eine schwerwiegende Schädigung der Ausfuhr einer Ware zu vermeiden, von
der die Wirtschaft einer Vertragspartei weitgehend abhängig ist.
Absatz 4 Buchstabe
b)
Es besteht Einverständnis, daß dieser Zeitpunkt innerhalb
einer Frist von neunzig Tagen nach dem Inkrafttreten der Änderungen dieses
Artikels gemäß dem Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III
dieses Abkommens liegen muß. Gelangen die VERTRAGSPARTEIEN jedoch zu der
Auffassung, daß die Umstände zu dem vorgesehenen Zeitpunkt für die Anwendung
des Absatzes 4 Buchstabe b nicht günstig sind, so können sie einen späteren
Zeitpunkt festsetzen; dieser muß jedoch innerhalb einer Frist von dreißig Tagen
nach dem Zeitpunkt liegen, an dem die Verpflichtungen aus Artikel VIII
Abschnitte 2, 3 und 4 des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds für
diejenigen Vertragsparteien wirksam werden, die Mitglieder des Fonds sind und
deren gemeinsamer Außenhandel mindestens 50 vom Hundert des Gesamtaußenhandels
aller Vertragsparteien darstellt.
Absatz 4 Buchstabe
e)
Es besteht Einverständnis, daß Absatz 4 Buchstabe e) keine
neuen Merkmale für die Einführung oder Beibehaltung mengenmäßiger
Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen enthält. Es soll hierdurch lediglich
sichergestellt werden, daß alle außenwirtschaftlichen Umstände, wie Änderungen
der Austauschverhältnisse im Außenhandel, mengenmäßige Beschränkungen,
übermäßige Zölle und Subventionen voll berücksichtigt werden, die zu den
Zahlungsbilanzschwierigkeiten der Vertragspartei, welche die Beschränkungen
anwendet, beitragen.
Zu Artikel XIII
Absatz 2 Buchstabe
d)
„Kommerzielle Erwägungen“ sind nicht als ein
Maßstab für die Aufteilung der Kontingente erwähnt worden, weil die Auffassung
bestand, daß die Anwendung dieses Maßstabes durch staatliche Behörden nicht
immer durchführbar sein dürfte. Überdies könnte eine Vertragspartei, soweit
dies durchführbar ist, diese Erwägungen vorbringen, wenn sie bestrebt ist, eine
Vereinbarung im Sinne der in Absatz 2 einleitend aufgestellten allgemeinen
Regel zu erzielen.
Absatz 4
Siehe
die Anmerkung über „besondere Umstände“ zu Artikel XI Absatz 2
letzter Satz.
Zu Artikel XIV
Absatz
1
Dieser Absatz schließt nicht aus, daß die VERTRAGSPARTEIEN bei
den Konsultationen nach Artikel XII Abs. 4 u. Artikel XVIII Abs. 12 Art,
Auswirkungen und Gründe von Diskriminierungen auf dem Gebiet der
Einfuhrbeschränkungen eingehend prüfen.
Absatz 2
Ein
Fall nach Absatz 2 liegt vor, wenn eine Vertragspartei, die aus laufenden
Geschäften stammende Guthaben besitzt, keine Möglichkeit findet, diese ohne
eine gewisse Diskriminierung zu
verwenden.
Zu Artikel XV
Absatz 4
Das
Wort „vereiteln“ soll unter anderem bedeuten, daß im Widerspruch
zum Wortlaut eines Artikels dieses Abkommens stehende Maßnahmen im
Zahlungsverkehr nicht als eine Verletzung dieses Artikels angesehen werden,
wenn ihre praktische Handhabung keine wesentliche Abweichung von ihrem Sinn
ergibt. So wäre es nicht als eine Verletzung der Artikel XI und XIII anzusehen,
wenn eine Vertragspartei im Rahmen einer in Übereinstimmung mit dem Abkommen
über den Internationalen Währungsfonds angewandten Kontrolle des
Zahlungsverkehrs fordern würde, daß die Bezahlung ihrer Ausfuhren in ihrer
eigenen Währung oder in der Währung eines oder mehrerer Mitglieder des
Internationalen Währungsfonds zu erfolgen hat. Ein weiteres Beispiel wäre, daß
eine Vertragspartei auf einer Einfuhrbewilligung das Land bezeichnet, aus dem
die Einfuhr genehmigt wird, und zwar nicht, um ein zusätzliches Element der
Diskriminierung in ihr Einfuhrbewilligungsverfahren einzuführen, sondern um die
Durchführung zulässiger Maßnahmen zur Kontrolle des Zahlungsverkehrs
sicherzustellen.
Zu Artikel XVI
Es gilt nicht als Subvention, wenn eine ausgeführte Ware von Zöllen oder sonstigen Abgaben befreit wird, die von einer gleichartigen, zum freien Verkehr im Inland bestimmten Ware erhoben werden, oder wenn solche Zölle und sonstigen Abgaben bis zu einer Höhe erstattet oder vergütet werden, die nicht über die angefallenen Beträge hinausgeht.
Abschnitt B
Abschnitt B schließt nicht aus, daß eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds multiple Wechselkurse anwendet.
Grundstoffe im Sinne des Abschnitts B sind alle Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei und alle mineralischen Erzeugnisse, und zwar in ihrer natürlichen Form oder in der üblichen, für ihren Absatz in größeren Mengen auf dem Weltmarkt erforderlichen Veredelung.
Absatz 3
Die Tatsache, daß eine Vertragspartei eine bestimmte Ware während der vorhergehenden Vergleichsperiode nicht ausgeführt hat, schließt an sich nicht aus, daß sie ihr Recht auf einen Anteil am Handel mit dieser Ware geltend macht.
Ein System, das dazu bestimmt ist, unabhängig von den Bewegungen der Ausfuhrpreise den Inlandspreis eines Grundstoffs oder die Einnahmen inländischer Erzeuger aus einem solchen Grundstoff zu stabilisieren, und das zeitweise dazu führt, daß dieser Grundstoff für die Ausfuhr unter dem vergleichbaren, für eine gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt geforderten Preis verkauft wird, gilt nicht als Exportsubventionierung im Sinne des Absatzes 3, wenn die VERTRAGSPARTEIEN feststellen, daß dieses System
beim Verkauf des Grundstoffs für die Ausfuhr auch schon zu einem höheren Preis als dem vergleichbaren für eine gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt geforderten Preis geführt hat oder dazu führen soll, und
sich infolge einer wirksamen Produktionslenkung oder aus sonstigen Gründen so auswirkt oder auswirken soll, daß es die Ausfuhr nicht übermäßig fördert und auch sonst die Interessen anderer Vertragsparteien nicht ernstlich schädigt.
Ungeachtet einer solchen Feststellung durch die VERTRAGSPARTEIEN unterliegen Maßnahmen im Rahmen eines derartigen Systems dem Absatz 3, wenn sie nicht nur mit den von den Erzeugern für die betreffende Ware etwa bereitgestellten Mitteln, sondern ganz oder teilweise mit staatlichen Mitteln finanziert werden.
Absatz
4
Absatz 4 zielt darauf hin, daß die Vertragsparteien vor Ablauf
des Jahres 1957 versuchen sollen, eine Vereinbarung über die Beseitigung aller
noch bestehenden Subventionen mit Wirkung vom
zu treffen oder, falls dies nicht gelingt, sich über die
Verlängerung der Geltungsdauer der Stillhaltebestimmung bis zu dem Zeitpunkt zu
verständigen, zu dem sie frühestens eine solche Vereinbarung erzielen zu können
glauben.
Zu Artikel XVII
Absatz 1
Die
Tätigkeit der von Vertragsparteien geschaffenen Handelsorganisationen, die sich
mit Ankauf oder Verkauf beschäftigen, unterliegt den Bestimmungen der
Buchstaben a) und b). Die Tätigkeit der von Vertragsparteien geschaffenen
Handelsorganisationen, die sich nicht mit Ankäufen oder Verkäufen beschäftigen,
sondern Regelungen für den Privathandel treffen, wird durch die in Betracht
kommenden Artikel dieses Abkommens geregelt. Dieser Artikel schließt nicht aus,
daß ein staatliches Unternehmen eine Ware auf verschiedenen Märkten zu
verschiedenen Preisen verkauft, sofern dies aus kommerziellen Gründen
geschieht, um dem Angebot und der Nachfrage auf den Ausfuhrmärkten Rechnung zu
tragen.
Absatz 1 Buchstabe
a)
Staatliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung bestimmter Normen
hinsichtlich Qualität und Leistung im Außenhandel durchgeführt werden, oder
Vorrechte, die für die Ausbeutung einheimischer Naturschätze gewährt werden,
die aber die Regierung nicht ermächtigen, die Handelstätigkeit des betreffenden
Unternehmens zu regeln, stellen keine „ausschließlichen oder besonderen
Vorrechte“ dar.
Absatz 1 Buchstabe
b)
Ein Land, das eine zweckgebundene Anleihe erhält, kann diese
Anleihe als eine „kommerzielle Erwägung“ ansehen, wenn es Waren,
die es benötigt, im Ausland erwirbt.
Absatz 2
Das
Wort „Waren“ bezieht sich nur auf Waren im handelsüblichen Sinne,
nicht aber auf die entgeltliche Inanspruchnahme oder Leistung von
Diensten.
Absatz 3
Die
von den Vertragsparteien nach diesem Absatz vereinbarten Verhandlungen können
die Senkung von Zöllen und sonstigen Einfuhr- und Ausfuhrbelastungen oder den
Abschluß einer anderen, alle Teile zufriedenstellenden Abmachung zum Gegenstand
haben, die mit diesem Abkommen im Einklang steht. (Siehe Artikel II Absatz 4
und die Anmerkung dazu.)
Absatz 4 Buchstabe
b)
In Absatz 4 Buchstabe b) bedeutet der Begriff
„Aufschlag auf den Einfuhrpreis“ die Spanne, um die der vom
Einfuhrmonopol für die eingeführte Ware geforderte Preis (ohne die inneren
Abgaben im Sinne von Artikel III, die Kosten für Beförderung und Verteilung,
die sonstigen mit dem Ankauf, dem Verkauf oder einer späteren Veredelung
verbundenen Kosten sowie eine angemessene Gewinnspanne) den Preis bei der
Anlieferung (landed cost) übersteigt.
Zu Artikel XVIII
Die VERTRAGSPARTEIEN und die beteiligten Vertragsparteien werden strengste Geheimhaltung bei der Behandlung aller Fragen wahren, die sich aus diesem Artikel ergeben.
Absätze 1 und 4
Bei der Prüfung der Frage, ob die Wirtschaft einer Vertragspartei „nur einen niedrigen Lebensstandard zuläßt“, werden die VERTRAGSPARTEIEN die normale Lage dieser Wirtschaft berücksichtigen und ihre Feststellung nicht auf außergewöhnliche Umstände stützen, wie sie sich daraus ergeben können, daß für die Ausfuhr von Stapelwaren dieser Vertragspartei vorübergehend besonders günstige Bedingungen bestehen.
Der Ausdruck „in den Anfangsstadien der Entwicklung“ bezieht sich nicht nur auf Vertragsparteien, die ihre wirtschaftliche Entwicklung gerade erst begonnen haben, sondern auch auf Vertragsparteien, die ihre Wirtschaft industrialisieren, um eine übermäßige Abhängigkeit von der Grundstoffproduktion zu beseitigen.
Absätze 2, 3, 7, 13 und
22
Der Ausdruck „Errichtung eines bestimmten
Wirtschaftszweiges“ bezieht sich auf die Errichtung nicht nur eines neuen
Wirtschaftszweiges, sondern auch eines neuen Produktionszweiges innerhalb eines
bestehenden Wirtschaftszweiges oder auf die wesentliche Umgestaltung eines
bestehenden Wirtschaftszweiges sowie auf die wesentliche Ausweitung eines
bestehenden Wirtschaftszweiges, der nur einen verhältnismäßig geringen Teil des
Inlandsbedarfs deckt. Er bezieht sich ferner auf den Wiederaufbau eines
Wirtschaftszweiges, der durch Kriegshandlungen oder Naturkatastrophen zerstört
oder wesentlich geschädigt ist.
Absatz 7 Buchstabe
b)
Will eine in Absatz 7 Buchstabe a) bezeichnete
Vertragspartei, die nicht antragstellende Vertragspartei ist, ein Zugeständnis
nach Absatz 7 Buchstabe b) ändern oder zurücknehmen, so muß sie dies innerhalb
von sechs Monaten nach Einleitung der Maßnahme durch die antragstellende
Vertragspartei tun; diese Änderung oder Zurücknahme wird am dreißigsten Tage
nach entsprechender Notifizierung an die VERTRAGSPARTEIEN wirksam.
Absatz
11
Absatz 11 Satz 2 bedeutet nicht, daß eine Vertragspartei
Beschränkungen abbauen oder beseitigen muß, wenn dadurch eine Lage entstände,
welche die Verschärfung oder Einführung von Beschränkungen nach Artikel XVIII
Absatz 9 rechtfertigen würde.
Absatz 12 Buchstabe
b)
Unter dem in Absatz 12 Buchstabe b) genannten Zeitpunkt ist
der Zeitpunkt zu verstehen, den die VERTRAGSPARTEIEN nach Artikel XII Absatz 4
Buchstabe b) bestimmen.
Absätze 13 und
14
Es wird anerkannt, daß eine Vertragspartei unter Umständen
für die Beurteilung der Wettbewerbslage des betreffenden Wirtschaftszweiges
eine angemessene Zeitspanne benötigt, bevor sie gemäß Absatz 14 die Einführung
einer Maßnahme beschließen und den VERTRAGSPARTEIEN notifizieren kann.
Absätze 15 und
16
Es besteht Einverständnis, daß die VERTRAGSPARTEIEN eine
Vertragspartei, die eine Maßnahme nach Abschnitt C anzuwenden beabsichtigt, zu
Konsultationen nach Absatz 16 einzuladen haben, wenn eine Vertragspartei, deren
Handel durch die beabsichtigte Maßnahme erheblich betroffen würde, sie dazu
auffordert.
Absätze 16, 18, 19 und 22
Es besteht Einverständnis, daß die VERTRAGSPARTEIEN ihre Zustimmung zu einer beabsichtigten Maßnahme an bestimmte Bedingungen oder Einschränkungen knüpfen können. Entspricht die Anwendung der Maßnahme diesen Voraussetzungen nicht, so gilt sie insoweit als eine Maßnahme, der die VERTRAGSPARTEIEN nicht zugestimmt haben. Haben die VERTRAGSPARTEIEN einer Maßnahme nur für eine bestimmte Zeit zugestimmt, so kann die betreffende Vertragspartei bei den VERTRAGSPARTEIEN eine Verlängerung dieser Frist nach den Abschnitten C oder D beantragen, wenn sie der Auffassung ist, daß die Beibehaltung dieser Maßnahme für eine weitere Zeitspanne notwendig ist, um das damit ursprünglich angestrebte Ziel zu erreichen.
Es wird erwartet, daß die VERTRAGSPARTEIEN in der Regel einer Maßnahme nicht zustimmen, die voraussichtlich eine ernsthafte Schädigung der Ausfuhr einer Ware zur Folge hätte, von der die Wirtschaft einer Vertragspartei weitgehend abhängig ist.
Absätze 18 und
22
Die Worte „daß die Interessen anderer Vertragsparteien
hinreichend gewahrt sind“, bedeuten, daß jeweils ausreichend Gelegenheit
gegeben werden soll, die für die Wahrung dieser Interessen am besten geeignete
Methode zu ermitteln. Eine geeignete Methode kann darin bestehen, daß die
Vertragspartei, welche die Abschnitte C und D in Anspruch nimmt, während der
Zeit, in der die Abweichung von den anderen Artikeln des Abkommens in Kraft
bleibt, ein zusätzliches Zugeständnis einräumt oder daß eine in Absatz 18
bezeichnete andere Vertragspartei ein Zugeständnis vorübergehend aussetzt,
dessen Wert im wesentlichen dem durch die betreffende Maßnahme verursachten
Schaden entspricht. Diese Vertragspartei hat das Recht, ihre Interessen durch
diese vorübergehende Aussetzung eines Zugeständnisses zu wahren; sie kann
dieses Recht jedoch nicht ausüben, wenn die VERTRAGSPARTEIEN bei einer Maßnahme
einer unter Absatz 4 Buchstabe a) fallenden Vertragspartei festgestellt haben,
daß das angebotene Ausgleichszugeständnis ausreichend ist.
Absatz
19
Absatz 19 bezieht sich auf Wirtschaftszweige, die über die in
der Anmerkung zu den Absätzen 13 und 14 erwähnte „angemessene
Zeitspanne“ hinaus bestehen; er bedeutet nicht, daß eine unter Artikel
XVIII Absatz 4 Buchstabe a) fallende Vertragspartei ihr Recht verliert, für
einen neu errichteten Wirtschaftszweig die anderen Bestimmungen des Abschnitts
C einschließlich des Absatzes 17 selbst dann in Anspruch zu nehmen, wenn dieser
Wirtschaftszweig ursprünglich durch Einfuhrbeschränkungen aus
Zahlungsbilanzgründen mittelbar geschützt war.
Absatz 21
Wird
eine nach Absatz 17 eingeleitete Maßnahme rückgängig gemacht oder geben die
VERTRAGSPARTEIEN ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme nach Ablauf der
in Absatz 17 genannten Frist von neunzig Tagen, so ist die entsprechende nach
Absatz 21 eingeleitete Maßnahme ebenfalls unverzüglich rückgängig zu
machen.
Zu Artikel XX
Buchstabe
h)
Die in diesem Buchstaben vorgesehene Ausnahme gilt für alle
Grundstoffabkommen, die den vom Wirtschafts- und Sozialrat in seiner
Entschließung Nr. 30 (IV) vom
gebilligten Grundsätzen
entsprechen.
Zu den Artikeln XXIV bis XXXVII (hier nicht wiedergegeben)
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAH-42825